Mit dem Fahrrad in Zone 30 entgegen der Fahrtrichtung einer Einbahnstraße zu fahren, die nicht explizit für den Fahrradverkehr freigegeben wurde, kann durchaus als rechtswidriges Verhalten angesehen werden. Dabei auch noch bei Regen und schlechter Sicht über einen in Deutschland hergestellten – vermutlich ohne Zuhilfenahme arbeitender Kinder – Nabendynamo eine Fahrradbeleuchtung zu betreiben, die sich zwar mit dem Red Dot Design Award auszeichnet, aber nicht nach deutscher Straßenverkehrsordnung zugelassen ist, mag sowohl als Handeln entgegen der in diesem Land geltenden Gesetzgebung, als auch unvernünftig nach Kants kategorischem Imperativ ausgelegt werden. Dieser besagt:
Handle so, dass die Maxime deines Willens jederzeit zugleich als Prinzip einer allgemeinen Gesetzgebung gelten könne.[§7 GRUNDGESETZ DER REINEN PRAKTISCHEN VERNUNFT in der KpV]
Manchmal möchte man aber auch einfach mal fünfegradseinlassen und eine Runde shoppen gehen in Mannheims Quadraten, an einem Samstagnachmittag. Die selbsternannten Hüter des Gesetzes sind dennoch immer und überall anzutreffen. Dazu müssen sie offensichtlich nicht einmal ein Fahrzeug führen, das in diesem Land zugelassen ist.
Ich wurde heute von einem richtigrum in die Einbahnstraße abbiegenden grauen Mercedes Kombi der E (=ernsten) Klasse mit Berner Kennzeichen von der Fahrbahn abgedrängt, steige ab und schiebe mein Fahrrad auf den Gehweg. Der Mercedes mit dem schweizer Kennzeichen hält an und bedient seinen elektrischen Fensterheber. Ich halte inne und erwarte ein mit schweizerisch rollendem ‘R’ ‘Gruezi mitanand’ und vielleicht ein Kompliment zu meinem schönen Fahrrad mit den DT Swiss Felgen. Stattdessen werde ich in akzentfreiem Deutsch auf meine Ordnungswidrigkeit hingewiesen: ‘Wissen Sie, dass Sie hier entgegen der Fahrtrichtung einer Einbahnstraße fahren? Das ist verboten! Ihnen ist schon bewusst, dass Sie dabei Ihren Führerschein entzogen bekommen können?’